Fairena - Öko-Messe für fair trade und bio Produkte und Nachhaltigkeit in München Messe für fair trade Produkte und Nachhaltigkeit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fairena fair trade Messe

1) Anmeldung

Die Buchung ist als Antrag nur dann rechtswirksam, wenn der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen beim Veranstalter eingegangen ist. Der Aussteller hat eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nach erfolgter Buchung.
Anerkennung:
Mit der Buchung, erkennt der Besteller die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” für sich und seinen Beauftragten als verbindlich an. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Einhaltung der arbeits-, gewerbe- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung. Ebenfalls sind anerkannt und ohne Einschränkungen, die “Allgemeinen Bedingungen” der jeweiligen Hallen bzw. Freigelände-Vermieter-Gesellschaften oder Privateigentümer nach dem jeweils neusten Stand.
Diese gesonderten Bedingungen können jeweils vom Besteller eingefordert werden.
Zulassung:
Über die Zulassung des Bestellers, des Ausstellungsgutes und des Handverkaufs entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, nicht schriftlich gemeldete, nicht zugelassene und gebrauchte Waren von der Ausstellung auszuschließen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der verbindlichen Anmeldung des Bestellers und der darauf folgenden Bestätigung bzw. Rechnung durch den Veranstalter ist der Vertrag geschlossen. Der Widerruf des Vertrages durch den Veranstalter ist gegeben, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung verändert haben. Der Veranstalter ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages fällig.

2) Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er den Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rückgewähr bereits bezahlter Beträge entsteht dem Aussteller nicht. Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem spätern Zeitpunkt durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Aussteller ist in diesem Fall auf Grund des bestehenden Vertrages zur Teilnahme und Zahlung aller Rechnungen verpflichtet.
Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

3) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort für alle Vertragsverbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Fürstenfeldbruck.
Alle Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein, so tritt an die Stelle der nichtigen Klausel die rechtmäßige Klausel. Weitere Vertragsbestandteile bleiben hiervon unberührt.

4) Standmieten, Zahlungsbedingungen

Die vom Veranstalter ausgestellten Rechnungen sind ohne Abzug zu den genannten Zeiten zahlbar.
Alle Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Befindet sich der Aussteller im Rückstand mit der Zahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen hat der Veranstalter das Recht, von der Zulassung zurück zu treten. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Veranstalter ist entbehrlich.

5) Rücktritt von der Anmeldung

Der Antrag auf ausnahmsweisen Rücktritt vom Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der Einverständniserklärung vom Veranstalter. Beide Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Ein kurzfristiger Rücktritt innerhalb von 30 Tagen vor Messebeginn ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Vertrag werden 25% der Standmiete und alle vom Aussteller veranlassten Kosten zur Zahlung fällig. Der Aussteller hat das Recht den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag von der anderweitigen Vermietung des Standes abhängig machen. Im Fall der Neuvermietung haftet der Erstaussteller für die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zuzüglich der durch ihn veranlassten Kosten. Ist eine anderweitige Vermietung nicht möglich, ist der Veranstalter berechtigt zur Wahrung des Gesamtbildes der Veranstaltung, einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand einzuweisen oder den Stand in anderer Weise sinnvoll zu nutzen. Diese Nutzung kann ggf. kostenlos erfolgen. Insoweit hat der Mieter keinen Anspruch auf Mietpreisminderung. Kosten für Dekorationen und/oder anderweitige Nutzung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des aus dem Vertrag Entlassenen.

6) Standgestaltung

Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzung für die Stände bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgütern. Verankerungen im Hallenboden, Wänden oder Decken sind nicht zulässig. Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste Einbauten dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden.
Mehrgeschossige Stände sind unzulässig. Schäden, die durch den Aussteller verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Schäden müssen unverzüglich nach Schadenseintritt dem Veranstalter gemeldet werden. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden. Der ständige Zugang zu Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind sicherzustellen. Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass keine Nachbarfirmen durch Exponate, Werbeflächen oder Schauobjekte behindert werden. Auf Verlangen vom Veranstalter ist ein Messestand, dessen Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen. Sofern der Aufforderung zur Änderung nicht nachgekommen wird, hat der Veranstalter das Recht, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu ändern, zu entfernen oder zu schließen. Bei Schließung des Standes ist die Rückerstattung der Standmiete ausgeschlossen.

7) Auf- und Abbau

Der Aufbau beginnt am Tag vor Messebeginn um 9:00 Uhr.
Der Aussteller hat die Ausstellungsfläche am letzten Messetag bis 24:00 Uhr restlos zu räumen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Veranstaltungs- und Abbauende hat der Aussteller die überlassene Fläche und Gegenstände unbeschädigt und Mängel frei zurückzugeben. Beschädigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter befugt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers nach erfolglosem Ablauf zur Beseitigung ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
Schwergewichtige Güter dürfen die Belastungsmöglichkeit der Fläche nicht überschreiten.
Gegen das Belegen der Fußbodenflächen mit handelsüblichen Bodenbelägen bestehen keine Bedenken, wenn der Boden frei von Kleberesten und Befestigungsmaterial bleibt. Eventuelle Beschädigungen und Verunreinigungen sind kostenpflichtig (zu Lasten des Ausstellers) zu beseitigen.
Abfallentsorgung
Die Standreinigung ist Sache des Ausstellers. Reinigung und Abfallcontainer können über den Veranstalter bestellt werden.
Der Aussteller darf seinen Stand erst nach Beendigung der Messe abbauen. Wird dieses nicht eingehalten, wird eine Konventionalstrafe von EUR 1.000,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. fällig, außer der Veranstalter gibt die Veranstaltung vor Ende frei.

8) Allgemeines

Veranstalter:
Fairena Messe Organisation
Peter Brudna
Feldstr. 23
82140 Olching
Tel.: 08142 6523760,


Veranstaltungsort:
Reithalle München, Heßstr. 132, 80797 München

9) Bewachung

Der Veranstalter übernimmt die Bewachung des Geländes einschließlich der Hallen.
Der Aussteller hat jedoch für die Beaufsichtigung und Bewachung seines eigenen Standes selbst Sorge zu tragen und Schäden z.B. auch durch geeigneten Versicherungsschutz vorzubeugen. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden. Der Veranstalter haftet nicht für Diebstähle und sonstige Verluste, sofern sie nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt und/oder nicht Leib, Leben bzw. Gesundheit von Personen schuldhaft verletzt hat.

10) Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb vom gemieteten Stand für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.
Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Alle Fremd-Werbemaßnahmen sind vom Veranstalter zu genehmigen. Der Veranstalter ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter Werbung oder Aufbauten diese auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

11) Haftung, Versicherung

Der Veranstalter haftet dem Aussteller während der Veranstaltung auf dem Messegelände entstandenen Schaden nur dann, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden bei Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, Diebstahl oder sonstigen Untergang von Ausstellungsgütern und Standausstattungen und deren Folgeschäden. Der Aussteller haftet dem Veranstalter entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen.

12) Hausrecht, Zuwiderhandlung

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der bei Ihnen Beschäftigten ist Folge zu leisten. Verstöße gegen Teilnahmebedingungen oder die Anordnung im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellern ohne, dass daraus Ansprüche – gleich welcher Art – gegen den Veranstalter erwachsen.

13) Marktordnung

Den Weisungen des Messeveranstalters, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten.
An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und der vollständigen Adresse des Anbieters gut sichtbar anzubringen.
Musikübertragungen und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt.
Waren sind durch Preisschilder oder Beschriftungen der Waren auszuzeichnen.
Personen, die alkoholische Getränke ausschenken, müssen nachweisen, dass sie im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen müssen gemäß §17 und §18 Bundes-Seuchen- Gesetz im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.

14) Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Gebäudes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein.


15) Gemeinschafts- bzw. Mitaussteller, Weitervermietung:


Gemeinschafts- und Mitaussteller, sowie Weiter- und Untervermietungen sind nur zulässig, bei vorheriger Anmeldung/ Genehmigung durch Veranstalter.

16) Verkauf

Der Direktverkauf ist am Fachbesuchertag gestattet, sofern er nicht gesondert ausdrücklich untersagt wird. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sachen des Ausstellers.

17) Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden, gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.

18) Installation von Strom und Wasser

Der Veranstalter stellt in der Nähe der Stände üblichen Haushaltsstrom an Verteilergeräten zur Verfügung. Der Aussteller hat mit der Anmeldung Angaben über die benötigten Anschlusswerte (höchstens 1kW/ Messestand) zu machen. Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit der von ihm verwendeten Geräte verantwortlich. Fließendes Wasser wird an den Ständen nicht zur Verfügung gestellt. Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen und Leistungsschwankungen der Stromanschlüsse.

19) Gewerblicher Rechtsschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

20) Sicherheitsvorschriften

Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Feuerschutz und Unfallverhütungsvorschriften. An Maschinen und Geräten sind – soweit erforderlich – Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Gasflaschen oder andere feuergefährliche Stoffe sind außerhalb der Halle zu lagern. In den Messeräumlichkeiten darf nicht geraucht werden.

21) Platzzuteilung

Sie wird von dem Veranstalter unter Berücksichtigung des Konzepts und zur Verfügung stehende Räumlichkeiten bzw. Flächen vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe Form und Lage des zugeteilten Standplatzes zu verändern, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich wird. Von einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller gegenüber unverzüglicher Mitteilung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte, ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Erstattung oder Nachberechung und/oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Aussteller muss auch in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.

22) An- und Abfuhr von Ausstellungsgütern

Der Veranstalter nimmt selbst keine Sendung in Empfang und haftet in keinem Fall für Verlust oder unrichtige Zustellung.

23) Ausstellerausweise

Als Aussteller erhalten Sie von den Veranstaltern einheitliche Ausstellerausweise. Diese werden im Vorfeld zugestellt.

24) Pfandrecht

Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Zur Sicherung der Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem Pfandgut wird, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht übernommen.

25) Anschluss von Gegenständen

Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.

26) Fotografieren

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden,
ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Ausstellers direkt anfertigen.


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